Rechtsprechung
SG Landshut, 12.11.2009 - S 1 KR 261/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,28969) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse auf Zahlung einer Aufwandspauschale i.R.e. nicht zu einer Minderung führenden Prüfung des Abrechnungsbetrages durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
- Wolters Kluwer
- medcontroller.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R
Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers
Auszug aus SG Landshut, 12.11.2009 - S 1 KR 261/08
Das Bundessozialgericht habe im Urteil vom 23.03.2006, Az.: B 3 KR 6/05 R, den Anspruch einer Rehabilitationsklinik gegen eine Krankenkasse auf Prozesszinsen bestätigt.Zwar habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. März 2006 (Az.: B 3 KR 6/05 R) die Verzinsungspflicht mit dem Argument befürwortet, dass ein gleichartiger vertraglicher Vergütungsanspruch auch zu verzinsen gewesen wäre und der Gesundheitsmarkt insoweit Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens sei.
- SG Dortmund, 17.03.2009 - S 8 KR 5/08
Auszug aus SG Landshut, 12.11.2009 - S 1 KR 261/08
Nachdem die Übermittlung unvollständiger Daten nach § 301 SGB V nicht mit einem Schadensersatzanspruch der Krankenkasse "bewehrt" ist, lässt sich hieraus auch kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 242 BGB ableiten (gegenteilige Auffassung: SG Dortmund, Urteil vom 17.03.2009, Az.: S 8 KR 5/08). - BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für …
Auszug aus SG Landshut, 12.11.2009 - S 1 KR 261/08
Der Senat führt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Trägern der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung des § 291 BGB bei Erstattungsstreitigkeiten untereinander Prozesszinsen zugebilligt hatte, ausdrücklich nicht fort (Az.: B 8 SO 23/07 R).