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   SG Landshut, 12.11.2009 - S 1 KR 261/08   

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https://dejure.org/2009,28969
SG Landshut, 12.11.2009 - S 1 KR 261/08 (https://dejure.org/2009,28969)
SG Landshut, Entscheidung vom 12.11.2009 - S 1 KR 261/08 (https://dejure.org/2009,28969)
SG Landshut, Entscheidung vom 12. November 2009 - S 1 KR 261/08 (https://dejure.org/2009,28969)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse auf Zahlung einer Aufwandspauschale i.R.e. nicht zu einer Minderung führenden Prüfung des Abrechnungsbetrages durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Auszug aus SG Landshut, 12.11.2009 - S 1 KR 261/08
    Das Bundessozialgericht habe im Urteil vom 23.03.2006, Az.: B 3 KR 6/05 R, den Anspruch einer Rehabilitationsklinik gegen eine Krankenkasse auf Prozesszinsen bestätigt.

    Zwar habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. März 2006 (Az.: B 3 KR 6/05 R) die Verzinsungspflicht mit dem Argument befürwortet, dass ein gleichartiger vertraglicher Vergütungsanspruch auch zu verzinsen gewesen wäre und der Gesundheitsmarkt insoweit Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens sei.

  • SG Dortmund, 17.03.2009 - S 8 KR 5/08
    Auszug aus SG Landshut, 12.11.2009 - S 1 KR 261/08
    Nachdem die Übermittlung unvollständiger Daten nach § 301 SGB V nicht mit einem Schadensersatzanspruch der Krankenkasse "bewehrt" ist, lässt sich hieraus auch kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 242 BGB ableiten (gegenteilige Auffassung: SG Dortmund, Urteil vom 17.03.2009, Az.: S 8 KR 5/08).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Auszug aus SG Landshut, 12.11.2009 - S 1 KR 261/08
    Der Senat führt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Trägern der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung des § 291 BGB bei Erstattungsstreitigkeiten untereinander Prozesszinsen zugebilligt hatte, ausdrücklich nicht fort (Az.: B 8 SO 23/07 R).
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